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Arbeitslicht

Wie viel Licht braucht der Werktätige?

Wenn man die Frage so stellt, findet man die Antwort in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten.
Hier stehen die konkreten Sachverhalte zur Verordnung über Arbeitsstätten in jeweiligen Abschnitten.
Das Thema Licht/ Beleuchtung findet sich in der ASR A3.4 wieder.
Mehr dazu unter Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin- BAuA.

Die EN 12464 Teil 1 und 2 beinhalten die planerischen Grundlagen für Beleuchtung in Innenräumen und Außenbereichen.
Die ASR A3.4 berücksichtigt die Belange des Gesundheits- und Arbeitsschutzes.
Zunächst wird der Arbeitsplatz als solches und die verwendeten Begriffe definiert.

Es geht um Arbeits- und Bewegungsflächen, um Beleuchtungsstärke, Tageslicht und Blendung, sowie Farbwiedergabe.
Im Bereich Tageslicht gilt der Vorrang von Tageslicht vor künstlichem Licht.
Im Weiteren werden Anforderungen an künstliche Beleuchtung betrachtet.

Konkrete Werte der vorgegebenen Beleuchtungsstärken findet man im Anhang1 des Dokuments.
Gegliedert nach Industriebereichen, Arbeitsplätzen und Tätigkeiten werden 156 Mindestwerte für den Innenbereich und
37 Werte für den Außenbereich festgelegt. Es sind sowohl Beleuchtungsstärken als auch Farbwiedergabeindex- Mindestwerte.

Bei der Ausführung der Beleuchtung sind raumbezogene oder arbeitsplatzbezogene Lösungen möglich.
Auf dem Arbeitsplatz darf die Abweichung vom Mittelwert der Beleuchtungsstärke das 0,6 fache nicht unterschreiten.
Dieser Wert ist im Bereich der „Hauptsehaufgabe„ nicht zulässig.

Es werden verschiedene Beleuchtungsniveaus, Abweichungen von Mittelwerten in Bereichen des Arbeitsplatzes definiert.
Es geht um Arbeitsplatzbereiche, Teilflächen und Umgebungsbereiche.
Mit Beleuchtungsaufgaben verbunden sind Blendung, Farbwiedergabe, Flimmern und Schatten. Sie gilt es zu beachten.

Da Gleiches im Freien zu trifft, finden sich in der ASR A3.4 entsprechende Betrachtungen dazu.
Ein entsprechender Abschnitt zum Betrieb und der Instandhaltung von Beleuchtungsanlagen findet sich ebenso in der ASR A3.4.
Sollten Messungen im Zusammenhang mit Beleuchtungseinrichtungen durchgeführt werden gelten Bezugsebenen:

Für sitzende Tätigkeiten, stehende Tätigkeiten und im Bereich von Verkehrswegen. Bei bekannten Werten der Seh- Ebene werde diese zu Grunde gelegt.
Ergänzend werden Anforderungen an die Ausleuchtung von Baustellen beschrieben.
Informationen enthalten ebenfalls die BGI 856 und BGI 7007.

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